§1
Name und Sitz des Vereins, Neutralität
1) Der Verein führt den Namen Heimat- und Volkstrachtenverein Rain „D’Roaner“, gegründet 1982, hat seinen Sitz in Rain, ist Mitglied im Altbayerischen-Schwäbischen Gauverband und ist im Vereinsregister eingetragen.
2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§2
Zweck des Vereins
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
2) Die Mitglieder des Vereins tragen die im Rainer Winkel bodenständige Tracht. Desweiteren noch eine Gebirgstracht. Es wird der Volkstanz (historische Tänze und Schuhplattler), das Volkslied, die Bayerische Mundart und bayerisches Wesen in Form von Theaterstücken, die Volks- und Hausmusik gepflegt.
3) Der Verein wurde von Rainer Bürgern gegründet und hat zum Ziel, die bayerische Tracht und deren Sitten und Gebräuche zu pflegen und zu erhalten, sowie hiesiges Brauchtum zu fördern und die Jugend im Sinne der Jugendordnung und Gemeinschaft der Trachtjugend zu betreuen.
4) Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5) Der Verein darf keine anderen als die vorstehend bezeichneten Zwecke verfolgen.
§3
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4
Mitglieder
1) Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern, Jugendlichen und Ehrenmitgliedern. Zu den aktiven Mitgliedern gehören solche, die die unter §2 genannten Ziele verfolgen.
2) Mitglieder des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, die das 17. Lebensjahr vollendet hat. Personen, die das Aufnahmealter noch nicht erreicht haben, können als Jugendliche zur aktiven Mitarbeit im Verein zugelassen werden. Sie zahlen keine Beiträge und haben kein Stimmrecht. Ihre Mitgliedschaft wird vom Tag des aktiven Beitritts zum Verein angerechnet. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft. Bei Nichtaufnahme eines Antragstellers brauchen Gründe nicht bekanntgegeben zu werden.
§5
Rechten und Pflichten
1) Die Mitglieder sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen und dort nach Maßgabe dieser Satzung mitzuwirken, ferner die Veranstaltungen des Vereins zu den festgesetzten Bedingungen zu besuchen.
2) Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Für Ehefrauen von Mitgliedern kann durch Beschluß ein niedrigerer Beitrag für die Mitgliedschaft erhoben werden. Für den Beitritt zum Verein wird eine Aufnahmegebühr erhoben; die Höhe dieser Gebühr wird ebenfalls von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung ihrer Beiträge zu Beginn des Geschäftsjahres verpflichtet; hierzu soll dem Vorstand eine Abbuchungsermächtigung zum Beitragseinzug mittels Lastschrift erteilt werden.
3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins die Aufnahmegebühr und den Jahresbeitrag nicht zurückerstattet, auch nicht anteilig bei Ende der Mitgliedschaft im Laufe eines Jahres.
4) Jedes Mitglied kann sich gegen Bezahlung ein Vereinszeichen erwerben.
5) Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein in seinen gemeinnützen und kulturellen Bestrebungen zu unterstützen.
6) Personen, die in Ausübung von Ehrenämtern oder auszuübender anderer Tätigkeit Unkosten nachweisen, dürfen in keinem Fall mehr als die berufsübliche Vergütung erhalten.
§6
Ehrenmitglieder
Personen, die sich für den Verein oder für die Trachtensache hervorragende Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie können als beratende Mitglieder zu den Vorstandschafts-Sitzungen hinzugezogen werden. Die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§7
Ende der Mitgliedschaft
Der Austritt kann jederzeit erfolgen, jedoch nur schriftlich beim Vorstand. Mitglieder, ebenso Ehrenmitglieder, die gegen die Interessen des Vereins verstoßen und den Verein damit bewußt schädigen, sind von der Vorstandschaft auszuschließen und darüber zu benachrichtigen. Ausgeschlossen können ferner Mitglieder werden, die drei Monate mit der Beitragszahlung rückständig sind und nach wiederholter Mahnung diesen nicht entrichten. Gegen den Ausschluß kann das Mitglied Beschwerde zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen.
§8
Organe des Vereins
1) Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand (Abs. 2),
b) die Vorstandschaft (Abs. 3),
c) das Schiedsgericht (Abs. 4) und
d) die Mitgliederversammlung (§ 9).
2) Der 1. und 2. Vorstand vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB). Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis: die Vertretungsbefugnis des 2. Vorstands wird im Innenverhältnis beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorstands. Der 1. und 2. Vorstand werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, ebenso die übrigen Vorstandsmitglieder (Abs. 3). Der 1. und 2. Vorstand bleiben solange im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
3) Die Vorstandschaft besteht aus:
1. Vorstand
2. Vorstand
Kassier
Schriftführer
1. Vorplattler
1. Vortänzer
1. Jugendleiter
Dirndlvertreterin
2. Vorplattler
2. Vortänzer
2. Jugendleiter
Inventarverwalter
Fähnrich
einem Beisitzer
Die Vorstandschaft hat mit aller Strenge die Vereinsangelegenheiten zu überwachen.
a) Der 1. Vorstand hat die oberste Leitung des Vereins und beruft, wenn nötig, Vorstandschaftssitzungen ein.
b) Der 2. Vorstand unterstützt den 1. Vorstand und vertritt im Verhinderungsfall.
c) Der Kassier hat alle Einnahmen und Ausgaben zu bestätigen, er ist der Verwalter aller Vereinsmitglieder und haftet für die ihm anvertrauten Gelder.
d) Der Schriftführer hat alle schriftlichen Arbeiten zu besorgen und führt in den Versammlungen die Protokolle.
e) Die beiden Vorplattler und Vortänzer haben die Plattler und Volkstanzproben zu leiten und die Pflicht, die Mitglieder zu unterrichten. Sie teilen sich die Arbeitsbereiche selbst auf.
f) Die Jugendleiter haben die Jugend im Sinne der Jugendordnung der Gemeinschaft der Trachtenjugend zu führen und die Jugendproben abzuhalten.
g) Die Dirndlvertreterin hat die beiden Vorplattler und Vortänzer bei der Einstudierung von Tänzen zu unterstützen und hat mit diesen auf die Sauberkeit der Tracht zu achten.
h) Der Inventarverwalter ist für das gesamte Inventar des Vereins verantwortlich. Er hat die Ausgabe und Verwaltung sämtlicher vereinseigener Trachten zu überwachen und darüber Buch zu führen.
i) Der Fähnrich hat die Fahne zu tragen und ist außerdem für die Fahne mit dem gesamten Zubehör verantwortlich.
j) Beisitzer kann ein aktives oder passives Mitglied sein.
4) Der 1. und 2. Vorstand, der Kassier, der Schriftführer und der 1. Vorplattler und 1. Vortänzer bilden die engere Vorstandschaft und sind im Fall von Streitigkeiten oder sonstigen Vorkommnissen innerhalb des Vereins das Schiedsgericht. Ferner haben sie das Recht, über Angelegenheiten zu entscheiden, die einer raschen Erledigung bedrüfen.
5) Die Mitgliederversammlung besetzt ferner folgende weitere Ämter:
– Pressewart
– Theaterleiter, der die Auswahl und Einstudierung von Theaterstücken zu tätigen hat. Außerdem hat er alle Angelegenheiten, die im Ablauf des Theaters gehören, zu erledigen.
– Volksmusikleiter, die die Volks- und Hausmusikgruppen des Vereins leiten und fördern, soweit nicht eigene Chorleiter bestellt werden. Er besorgt, wo notwendig, die Tonmedien und führt das Tonband.
– Zwei Revisoren für die Kassen- und Rechnungsprüfung
– Zwei Fahnenbegleiter.
Wenn notwendig, können diese Amtsinhaber mit beratender Stimme zu den Vorstandssitzungen zugezogen werden.
§9
Mitgliederversammlung
1) Einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einberufung aller Versammlungen erfolgt durch den 1. Vorstand mittels Rundschreiben unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 7 Tage vor der Versammlung.
2) Die Tagesordnung erstreckt sich im allgemeinen auf die folgenden Punkte:
1. Entgegennahme der Berichte von 1. Vorstand, Kassier und ggf. weiterer Vorstandsmitglieder
2. Entgegennahme des Revisionsberichtes und Beschluß über die Entlastung
3. Turnusmäßig anstehende Neuwahlen
4. Beschlußfassung über wichtige Angelegenheiten
5. Festlegung der Beiträge und Aufnahmegebühren
6. Satzungsänderungen
7. Anträge
3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder die Berufung mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
4) Zur Beschlußfassung über die Änderung der Satzung ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Alle anderen Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt, wobei Enthaltungen nicht mitgezählt werden, sondern nur Ja- oder Nein-Stimmen. Jede ordnungsgemäß geladene Versammlung ist beschlußfähig.
5) Bei den alle zwei Jahren stattfindenden Wahlen müssen der 1. und 2. Vorstand, sowie der Kassier und der Schriftführer in geheimer Wahl ermittelt werden. Alle anderen Vorstandsmitglieder sowie die weiteren Ämter können bei nur einem Wahlvorschlag per Akklamation gewählt werden.
6) Für die Wahlen gelten folgende abweichende Regelungen:
a) 1. und 2. Vorpattler, 1. und 2. Vortänzer und die Dirndlvertreterin werden von den aktiven Mitgliedern der Gebirgs- und Volkstracht gewählt.
b) Der 1. und 2. Jugendleiter wird von der Jugend gewählt.
c) Der Theaterleiter wird von den jeweiligen Theaterspielern gewählt.
Die vorgenannten Vorstandschaftsmitglieder müssen von der Mitgliedsversammlung für die laufende Wahlperiode bestätigt werden, sie werden deshalb von den jeweiligen Gruppen schon vor der Versammlung benannt.
7) Über die gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu führen, die von Versammlungsleiter und vorm Schriftführer zu unterschreiben ist.
§10
Anschluss einer Musikkapelle
Ist dem Verein eine Musikkapelle angeschlossen, so sind die Mitglieder derselben beitragsfreie Mitglieder des Vereins. Sie verpflichten sich dafür, besonders bei vereinsinternen Veranstaltungen unentgeltlich zu spielen. Wird die Musikkapelle zur Veranstaltung verpflichtet, so gegen die übliche finanzielle Entschädigung. Um zwischen Verein und Musikkapelle den nötigen Kontakt und die Harmonie zu gewährleisten, ist es wünschenswert, daß bei jeder ordentlichen Versammlung der Musikkapelle mit einer Abordnung vertreten ist. Der Geschäftsführer der Kapelle ist als zusätzliches Vorstandsmitglied anzusehen.
$11
Vereinsverwaltung
Die Verantwortung, Leitung und Gestaltung von Veranstaltungen obliegt der engeren Vorstandschaft. Bei Aufführungen von Theaterstücken ist der Theaterleiter hinzuzuziehen. Der Beschluß zur Durchführung größerer Veranstaltungen kann nur von der gesamten Vorstandschaft gefaßt werden.
§12
Verwendung von Vereinsmitteln
1) Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rain zur Bereicherung des städtischen Museums einschließlich Übergabe vorhandener Trachten zur gemeinnützigen Verwendung. Die Übergabe an die Stadt erfolgt mit der Maßgabe, es so lange zu verwalten, bis es für gleiche Zwecke im Stadtgebiet wieder Verwendung zugeführt werden kann.
§13
Vereinsauflösung, Änderung des Zwecks
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Die Auflösung des Vereins hat auch zu erfolgen, wenn die Mitgliederzahl unter 7 sinkt.
Zur Änderung des Zweckes des Vereins, in andere als gemeinnützige, ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, auch derer, die nicht zur Mitgliederversammlung erschienen sind.
§14
Errichtung dieser Satzung
Diese Satzung wurde in der eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung von 16. April 1982 errichtet und in der Mitgliederversammlung am 02. Juli 1982 und am 09.04.1988 abgeändert.